Eins der wichtigsten Dienstleistungen in Ihrem Betrieb ist die Anlagen und Wannenkontrolle nach §19l WHG die für Dichtigkeit, Reinigung und Aufbau der Anlagen verantwortlich ist.
WHG § 19l Fachbetriebe:
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer:
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt.
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.